InnoFly Management GmbH
Stand: 02/2024 (Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Download)
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und InnoFly Management GmbH („IFM“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von IFM ausdrücklich schriftlich anerkannt.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Umfang des Beratungsvertrags / Stellvertretung
Der Umfang eines konkreten Beratungsvertrags wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
IFM ist berechtigt, die IFM obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch IFM selbst.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsvertrags an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
Der Auftraggeber wird IFM auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass IFM auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsvertrags notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und IFM von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsvertrags von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von IFM bekannt werden.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit von IFM von dieser informiert werden.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter von IFM zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
5. Berichterstattung / Berichtspflicht
IFM verpflichtet sich, über laufende IFM Arbeit, die IFM-Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter, dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
IFM ist bei der Erbringung der vereinbarten Leistung weisungsfrei, handelt nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung. IFM ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6. Schutz des geistigen Eigentums
Die von IFM zur Erfüllung des Beratungsvertrags eingesetzten spezifischen Systeme, Tools, Dateien, Werke [inkl von IFM geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc)], Vorlagen, Merchandising-Systeme, Marken, etc – auch wenn sie nicht marken- oder urheberrechtlich geschützt sind – gelten als „geistiges Eigentum“ von IFM und dürfen von Auftraggeber während der Laufzeit des Beratungsvertrags und nach Beendigung des Beratungsvertrags zeitlich unbeschränkt, nicht-exklusiv für den internen Gebrauch verwendet, jedoch keinesfalls – in welcher Form auch immer – weitergegeben werden. Nach Beendigung des Beratungsvertrags, gleich aus welchem Rechtsgrund, gilt die vorstehende Abrede fort; es erfolgen ab diesem Zeitpunkt keine Updates, Weiterentwicklungen oder sonstiger Support mehr.
Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt IFM zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Beratungsvertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7. Gewährleistung
IFM ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an IFM Leistung zu beheben. IFM wird Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von IFM zu vertreten sind. Dieser Anspruch von Auftraggeber erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
8. Haftung / Schadenersatz
IFM haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle grober Fahrlässigkeit bzw Vorsatz. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von IFM beigezogene Dritte zurückgehen. Die Haftung bei grober Fahrlässigkeit wird auf 10.000 Euro beschränkt.
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von IFM zurückzuführen ist.
Sofern IFM die Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt IFM diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
9. Geheimhaltung
IFM verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle IFM zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die IFM über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
Weiters verpflichtet sich IFM, über den gesamten Inhalt der Leistungen sowie sämtliche Informationen und Umstände, die IFM im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
IFM ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen IFM sich bedient, entbunden. IFM hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden.
Die Schweigepflicht reicht fünf (5) Jahre auch über das Ende des Beratungsvertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
10. Honorar
Es gelten die Stundensätze laut Beratungsvertrag als vereinbart. Die im Beratungsvertrag angegebenen Stundensätzen sind mit dem VPI 2015 wertgesichert. Die jährliche Anpassung erfolgt jeweils per Jänner (Basiswert = veröffentlichte Indexnummer für den Monat des Vertragsbeginns).
Die Rechnungslegung erfolgt monatlich jeweils für den abgelaufenen Monat und ist zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc sind gegen Rechnungslegung von IFM vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. IFM kann entsprechende Vorschüsse verlangen.
Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistungen aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Beratungsvertragsverhältnisses durch IFM, so behält IFM den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für die gesamt vereinbarten Leistungen zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen, zu leisten.
Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung durch Umstände, die auf Seiten von IFM einen wichtigen Grund darstellen, so hat IFM nur Anspruch auf den IFM bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn die IFM bisherigen Leistungen trotz Kündigung für den Auftraggeber verwertbar sind.Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist IFM von der Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit.
Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist IFM von der Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Zudem ist IFM berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent (8 %) über dem jeweils geltenden Zinssatz der Europäischen Zentralbank (marginal lending facility) zu berechnen. Darüber hinaus ist IFM berechtigt, zusätzliche Bearbeitungs- und Mahngebühren zu erheben. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
IFM kann auch die Auslieferung des Leistungsergebnisses von IFM‘s voller Befriedigung der Ansprüche abhängig machen. Auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet IFM nur bei krass grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe der noch offenen IFM Forderung. Bei Dauerverträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.
Eine Beanstandung der Arbeiten von IFM berechtigt, außer bei offenkundigen wesentlichen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der Vergütungen.
Eine Aufrechnung gegen Forderungen von IFM auf Vergütungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
11. Dauer des Beratungsvertrags
Der Beratungsvertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss der Beratungstätigkeit.
Der Beratungsvertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
- wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt;
- wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät; oder
- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren von IFM weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von IFM eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
12. Leistungen in Zusammenhang mit Bilanzbuchhaltung und Bilanzierung
Zu diesen allgemeinen Bedingungen gelten zusätzlich für die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit Bilanzbuchhaltung und Bilanzierung nachfolgende Bestimmungen als vereinbart:
Der Bilanzbuchhalter (nachfolgend „BB“) ist berechtigt, den Dienstleistungs-, Beratungs-und/oder Vertretungsauftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter, oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise), durchführen zu lassen. Die Mitarbeit anderer selbständiger Bilanzbuchhalter ist schriftlich zu vereinbaren.
13. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
Der Auftraggeber hat dem BB die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen auf dessen Wunsch hin, schriftlich zu bestätigen. Darüber hinaus unterliegt diese Vollständigkeitserklärung keinerlei Formvorschriften.
Der BB ist berechtigt, bei Tätigkeiten zur Vorbereitung und Erstellung von Jahres- und anderen Abschlüssen, für Beratungstätigkeiten und andere zu erbringende Tätigkeiten die Angaben des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig anzunehmen. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem BB auch ohne dessen besondere Aufforderung, alle für die Erfüllung und Ausführung des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorzulegen und ihm von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Die Konkretisierung der „zeitgerechten“ Vorlage wird gesondert vereinbart. Der Auftraggeber leistet Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit von sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des BB bekannt werden.
Ein Verzug der auf der verspäteten Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen durch den Auftraggeber zurückgeht, ist nicht vom BB zu vertreten.
14. Berichterstattung
Der BB verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich Bericht zu erstatten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Übermittlung mittels E-Mail ist zulässig.
Der Auftraggeber und der BB stimmen überein, dass für den Dienstleistungs-, Beratungs- und Vertretungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende entweder laufende- oder einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt. Die Konditionen der Berichterstattung werden gesondert vereinbart.
Gibt der BB über die Ergebnisse seiner Tätigkeit eine schriftliche Äußerung ab, ist ausschließlich diese ausschlaggebend für eine Beurteilung.
15. Schutz des geistigen Eigentums / Urheberrecht / Nutzung
Die Leistungen des BB sind urheberrechtlich geschützt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Zuge des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrages vom BB, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Auswertungen, Berichte, Analysen, Entwürfe, Berechnungen, Planungen, Programme, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für seine Geschäftszwecke zu verwenden. Eine sonstige Verwertung ist unzulässig.
Die Verwendung beruflicher Äußerungen des BB zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den BB zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
Im Hinblick darauf, dass die erstellten Dienstleistungen geistiges Eigentum des BB sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für Geschäftszwecke des Auftraggebers und nur in dem im Beratungsvertrag bezeichneten Umfang. Jede rechtswidrig erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche des BB nach sich.
Der BB verpflichtet sich seinerseits, das geistige Eigentum des Auftraggebers zu beachten, soweit er bei der Übergabe desselben ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.
16. Verpflichtung zur Verschwiegenheit/Datenschutz
Der BB ist gemäß § 39 BiBuG verpflichtet, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen selbständigen Bilanzbuchhalter, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den BB schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
Der BB darf Berichte, Auswertungen und sonstige schriftliche Äußerungen über seine Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
Die Schweigepflicht des BB, seiner Mitarbeiter und der hinzugezogenen selbständigen Bilanzbuchhalter gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
Der BB ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrages zu verarbeiten, oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der BB gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem BB überlassenes Material (Datenträger, Daten, Unterlagen, Auswertungen, Programme, etc), sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.
Der BB hat auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem BB und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser in Urschrift besitzt. Der BB kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen oder zurückbehalten.
Der BB ist berechtigt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm übergebenen und die von ihm selbst angefertigten Unterlagen und Dokumente sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren.
Im Zweifel gehen unter Pkt 13 genannte Regelungen für den Zweck der Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit Bilanzbuchhaltung und Bilanzierung den übrigen Bestimmungen vor.
17. Höhere Gewalt
In Fällen von höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik und Aussperrung, behördliche Anordnungen, Anschläge usw, auch wenn sie bei Subunternehmern oder Lieferanten des Auftragnehmers eintreten – ist der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen von der Leistungspflicht befreit. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
18. Schlussbestimmungen
Der Beratungsvertrag und alle Änderungen können in Form von Ausfertigungen ausgefertigt werden, von denen jedes als Original gilt, die jedoch alle zusammen einen einzigen Vertrag darstellen. Der Beratungsvertrag und alle Änderungen können durch elektronische Unterschrift (z. B. DocuSign®) oder als Datei per E-Mail mit handschriftlicher Unterschrift ausgefertigt und zugestellt werden; all diese sind als Originale verbindlich.
Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Beratungsvertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
Änderungen des Beratungsvertrags und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Auf den Beratungsvertrag sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf, 1980 anwendbar. Erfüllungsort ist Wien.
Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Beratungsvertrag bzw diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
Die Regeln über das beschleunigte Verfahren sind anzuwenden.
Es ist österreichisches materielles Recht anzuwenden unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf, 1980.
Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Deutsch oder Englisch.